Vorabpauschale-Rechner
Berechnen Sie in Sekunden, welche Steuer auf die Vorabpauschale Ihres ETFs anfällt, mit Basiszins, Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und Kirchensteuer.
1Ihr Depot
€
Rücknahmepreis Ihrer Anteile zum Jahresanfang. Bei mehreren Fonds: jeden Fonds einzeln rechnen.
€
Tatsächlicher oder erwarteter Jahresendwert, er begrenzt den Basisertrag auf den echten Wertzuwachs.
€
Bei thesaurierenden ETFs: 0. Ausschüttungen werden von der Vorabpauschale abgezogen.
2Jahr, Fondstyp & Kirchensteuer
Steuerjahr
Basiszins 2026: 3,2 %, jährlich vom Bundesfinanzministerium aus der Bundesbank-Zinsstruktur abgeleitet.
Fondstyp (Teilfreistellung)
Teilfreistellung: 30 % der Vorabpauschale bleiben steuerfrei (Aktienfonds ≥ 51 % Aktien: 30 %, Mischfonds ≥ 25 %: 15 %).
Kirchensteuer
3Freibetrag & Kaufzeitpunkt
€
1.000 € pro Person, 2.000 € bei Zusammenveranlagung, abzüglich bereits genutzter Freistellungsaufträge.
Kaufzeitpunkt der Anteile
Vorabpauschale 2026
0,00 €
Ihr Freistellungsauftrag deckt die Vorabpauschale vollständig ab, es wird nichts abgebucht.
Basisertrag (Wert 1.1. × 3,2 % × 70 %)1.120,00 €
Vorabpauschale1.120,00 €
Steuerpflichtig nach Teilfreistellung (30 %)784,00 €
Sparerpauschbetrag angerechnet−784,00 €
Bemessungsgrundlage0,00 €
Steuer gesamt (26,38 % inkl. Soli/KiSt)0,00 €
Ohne Freistellungsauftrag wären 206,78 € fällig. Ihr Sparerpauschbetrag erspart Ihnen die komplette Abbuchung.
Mit 1.000 € Freistellungsauftrag bleibt ein Depot dieser Fondsklasse im Jahr 2026 bis etwa 63.776 € komplett steuerfrei.
Rechner einbetten Stand: Juli 2026 · Basiszins 2026: 3,20 %
Anleitung
So verwenden Sie den Vorabpauschale-Rechner
1
Fondswert am 1. Januar eintragen
Maßgeblich ist der Rücknahmepreis Ihrer Anteile zum Jahresbeginn. Haben Sie mehrere ETFs, rechnen Sie jeden Fonds einzeln, Basisertrag und Wertzuwachs-Begrenzung gelten pro Fonds, nicht pro Depot.
2
Jahresendwert und Ausschüttungen ergänzen
Der Wert am 31. Dezember entscheidet, ob der Basisertrag auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt wird. Bei ausschüttenden Fonds tragen Sie zusätzlich die Ausschüttungen des Jahres ein, sie mindern die Vorabpauschale direkt.
3
Jahr, Fondstyp und Kirchensteuer wählen
Der Basiszins wird jedes Jahr neu festgelegt (2026: 3,20 %). Aktienfonds erhalten 30 % Teilfreistellung, Mischfonds 15 %. Kirchensteuerpflichtige wählen 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (übrige Bundesländer).
4
Freistellungsauftrag prüfen und Ergebnis lesen
Tragen Sie ein, wie viel Ihres Sparerpauschbetrags noch frei ist. Das Ergebnis zeigt Schritt für Schritt, wie aus dem Basisertrag die Steuer wird, die Ihr Broker Anfang Januar abbucht.
Wissen
Vorabpauschale verstehen: Basiszins, Teilfreistellung & Abbuchung
Was ist die Vorabpauschale?
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag, den das Finanzamt seit der Investmentsteuerreform 2018 jährlich bei Fonds und ETFs ansetzt, die ihre Erträge nicht oder nur teilweise ausschütten. Sie sorgt dafür, dass thesaurierende Fonds nicht erst beim Verkauf, sondern laufend besteuert werden. Wichtig: Sie ist keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung, beim späteren Verkauf wird jede versteuerte Vorabpauschale vom Gewinn abgezogen.
Basisertrag und Basiszins
Der Basisertrag ist die Rechengrundlage: Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 70 %. Den Basiszins leitet das Bundesfinanzministerium jedes Jahr Anfang Januar aus der Zinsstruktur der Bundesbank ab. Zuletzt: 2,29 % (2024), 2,53 % (2025), 3,20 % (2026). In den Jahren 2021 und 2022 war der Basiszins negativ, deshalb fiel damals gar keine Vorabpauschale an.
Wann und wie wird abgebucht?
Die Vorabpauschale gilt steuerlich als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen. Ihr Broker berechnet die Steuer automatisch und bucht sie Anfang Januar vom Verrechnungskonto ab, für das Steuerjahr 2026 also Anfang Januar 2027. Sie müssen nichts melden oder erklären; nur das Verrechnungskonto sollte gedeckt sein und der Freistellungsauftrag rechtzeitig eingerichtet.
Thesaurierend oder ausschüttend?
Ausschüttungen werden vollständig auf die Vorabpauschale angerechnet: Schüttet Ihr Fonds mehr aus, als der Basisertrag beträgt, fällt gar keine Vorabpauschale an. Deshalb betrifft die Regelung vor allem thesaurierende ETFs. Bei ausschüttenden Fonds zahlen Sie stattdessen laufend Steuer auf die Ausschüttungen selbst, unterm Strich behandelt das Gesetz beide Varianten damit weitgehend gleich.
Teilfreistellung nach Fondstyp
Als Ausgleich für die auf Fondsebene gezahlte Körperschaftsteuer bleibt ein Teil der Vorabpauschale steuerfrei: 30 % bei Aktienfonds (mindestens 51 % Aktienquote), 15 % bei Mischfonds (mindestens 25 %), 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Auslands-Immobilienfonds. Die Teilfreistellung gilt genauso für Ausschüttungen und Verkaufsgewinne, sie ist einer der Gründe, warum ein weltweiter Aktien-ETF steuerlich attraktiv ist.
Verlustjahr: Begrenzung auf den Wertzuwachs
Der Basisertrag ist gesetzlich auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres (inklusive Ausschüttungen) begrenzt. Hat Ihr Fonds im Jahr an Wert verloren, beträgt die Vorabpauschale null, es wird nichts abgebucht. Ist der Fonds nur leicht gestiegen, wird höchstens dieser Zuwachs angesetzt. Eine Nachholung in besseren Jahren gibt es nicht: Jedes Jahr wird für sich betrachtet.
Anrechnung beim Verkauf, keine Doppelbesteuerung
Alle Vorabpauschalen, die Sie über die Jahre versteuert haben, werden beim Verkauf der Anteile vom steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn abgezogen. Ihre Depotbank führt darüber automatisch Buch. Wer seine ETF-Anteile Jahrzehnte hält, zahlt durch die Vorabpauschale also nicht mehr Steuern, er zahlt einen Teil davon nur früher.
Beispielrechnung 2026 für einen Aktien-ETF
Basiszins 3,20 %, Teilfreistellung 30 %, thesaurierend, ohne Freistellungsauftrag: Bei 10.000 € Depotwert beträgt der Basisertrag 224,00 €, steuerpflichtig sind 156,80 €, die Steuer 41,36 €. Bei 25.000 € sind es 103,39 €, bei 50.000 € rund 206,78 €, bei 100.000 € rund 413,56 € und bei 250.000 € rund 1.033,90 €. Mit vollem Sparerpauschbetrag von 1.000 € bleibt ein Aktien-ETF-Depot 2026 bis etwa 63.800 € komplett steuerfrei.
Tipps
So minimieren Sie die Abbuchung
Freistellungsauftrag einrichten
Der wichtigste Hebel: Mit vollem Sparerpauschbetrag von 1.000 € fällt 2026 bei einem Aktien-ETF bis rund 63.800 € Depotwert gar keine Steuer auf die Vorabpauschale an. Verteilen Sie Ihre Freistellungsaufträge sinnvoll über Ihre Banken.
Verrechnungskonto im Januar decken
Die Abbuchung kommt Anfang Januar automatisch. Halten Sie den Steuerbetrag auf dem Verrechnungskonto bereit, dieser Rechner zeigt Ihnen vorab, wie viel es sein wird.
Keine Angst vor Doppelbesteuerung
Jede versteuerte Vorabpauschale wird beim Verkauf automatisch vom Gewinn abgezogen. Langfristig zahlen Sie nicht mehr Steuern, nur früher. Ein Grund, ETFs zu verkaufen, ist die Vorabpauschale nicht.
Zusammenveranlagte nutzen 2.000 €
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner mit Zusammenveranlagung haben den doppelten Sparerpauschbetrag. Damit bleibt 2026 ein gemeinsames Aktien-ETF-Depot bis etwa 127.600 € frei von Steuern auf die Vorabpauschale.
Geringverdiener: NV-Bescheinigung prüfen
Liegt Ihr Einkommen unter dem Grundfreibetrag, stellt eine Nichtveranlagungsbescheinigung Sie komplett von der Abgeltungsteuer frei. Alternativ holt die Günstigerprüfung in der Steuererklärung zu viel gezahlte Steuer zurück.
Basiszins jedes Jahr neu prüfen
Der Basiszins ändert sich jährlich und wird Anfang Januar veröffentlicht. Nutzen Sie die Jahresauswahl des Rechners, oder tragen Sie den neuen Wert über die Option „Eigener“ ein, sobald er bekannt ist.
FAQ
Was ist die Vorabpauschale einfach erklärt?+
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für Fonds und ETFs, die ihre Erträge nicht ausschütten. Das Finanzamt tut so, als hätte Ihr thesaurierender ETF einen kleinen Ertrag ausgezahlt, und besteuert diesen fiktiven Betrag. Beim späteren Verkauf wird alles Versteuerte wieder angerechnet, Sie zahlen also nicht mehr, sondern früher.
Wie wird die Vorabpauschale 2026 berechnet?+
Fondswert am 1. Januar 2026 × Basiszins 3,20 % × 70 % ergibt den Basisertrag, begrenzt auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres. Bei einem Aktien-ETF bleiben davon nach 30 % Teilfreistellung 70 % steuerpflichtig, darauf fallen 26,375 % Abgeltungsteuer inklusive Soli an. Beispiel: 10.000 € Depotwert → 224,00 € Basisertrag → 41,36 € Steuer (ohne Freistellungsauftrag).
Wann wird die Vorabpauschale abgebucht?+
Anfang Januar des Folgejahres: Die Vorabpauschale für 2026 gilt am ersten Werktag 2027 als zugeflossen, und Ihr Broker bucht die Steuer in den ersten Januartagen automatisch vom Verrechnungskonto ab. Sie müssen selbst nichts erklären oder überweisen.
Wie hoch ist der Basiszins 2026?+
Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 %. Zum Vergleich: 2025 waren es 2,53 %, 2024 waren es 2,29 %. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht den Wert jedes Jahr Anfang Januar auf Basis der Bundesbank-Zinsstrukturkurve.
Was passiert, wenn mein ETF im Minus ist?+
Dann fällt keine Vorabpauschale an. Der Basisertrag ist gesetzlich auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Kalenderjahres begrenzt, bei null oder negativem Zuwachs wird nichts angesetzt und nichts abgebucht. Verlustjahre werden auch nicht in späteren Jahren nachgeholt.
Gilt die Vorabpauschale auch für ausschüttende ETFs?+
Grundsätzlich ja, aber Ausschüttungen werden voll angerechnet. Schüttet der Fonds mindestens so viel aus, wie der Basisertrag beträgt, ist die Vorabpauschale null. In der Praxis betrifft sie deshalb fast nur thesaurierende Fonds und Fonds mit sehr kleinen Ausschüttungen.
Was passiert, wenn mein Verrechnungskonto nicht gedeckt ist?+
Das hängt vom Broker ab: Manche buchen das Konto ins Minus, andere fordern Sie zur Einzahlung auf. Kann die Steuer nicht eingezogen werden, meldet die Depotbank den Fall dem Finanzamt, das die Steuer dann direkt bei Ihnen erhebt. Am einfachsten: rechtzeitig für Deckung sorgen oder den Freistellungsauftrag nutzen.
Wird die Vorabpauschale beim Verkauf angerechnet?+
Ja. Alle in den Vorjahren versteuerten Vorabpauschalen mindern beim Verkauf den steuerpflichtigen Gewinn. Ihre Depotbank berücksichtigt das automatisch. Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt, die Vorabpauschale ist wirtschaftlich nur eine Steuer-Vorauszahlung.
Was ist die Zwölftelregelung bei unterjährigem Kauf?+
Kaufen Sie Anteile im Laufe des Jahres, verringert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Kaufmonat. Ein Kauf im Juli bedeutet zum Beispiel: nur 6/12 der vollen Vorabpauschale. Der Rechner bildet das über den Kaufzeitpunkt ab.
Warum wurde 2022 und 2023 keine Vorabpauschale abgebucht?+
Weil der Basiszins für die Jahre 2021 und 2022 negativ war, ohne positiven Basiszins gibt es keinen Basisertrag und damit keine Vorabpauschale. Erst mit dem Zinsanstieg wurde für 2023 wieder ein positiver Basiszins (2,55 %) festgelegt, sodass Anfang 2024 erstmals seit Jahren wieder abgebucht wurde.
Berechnung nach § 18 InvStG: Basisertrag = Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 70 %, begrenzt auf den Wertzuwachs des Kalenderjahres inklusive Ausschüttungen; Ausschüttungen mindern die Vorabpauschale. Bei unterjährigem Kauf gilt die Zwölftelregelung (§ 18 Abs. 3). Teilfreistellung nach § 20 InvStG (Aktienfonds 30 %, Mischfonds 15 %). Steuersatz 25 % Abgeltungsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, bei Kirchensteuer ermäßigt auf 25 % ÷ (1 + 0,25 × Kirchensteuersatz). Alle Angaben ohne Gewähr.
§ 18, § 20 InvStG · Basiszins: BMF-Schreiben (jährlich) · illustrativ, keine Steuerberatung